JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 02.03.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 123/06
| Leitsatz: | Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 33 a, StPO § 464 Abs. 1 S 3 Halbs. 1, JGG § 55 Abs. 2, |
| Stichworte: | Urteilsberichtigung, Auslagenentscheidung, unterlassene, Rechtsmittel, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 16 Ns 16/05 vom 12.12.2006 |
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