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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 02.03.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 123/06 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 123/06

Beschluss vom 02.03.2006


Leitsatz:Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 33 a, StPO § 464 Abs. 1 S 3 Halbs. 1, JGG § 55 Abs. 2,
Stichworte:Urteilsberichtigung, Auslagenentscheidung, unterlassene, Rechtsmittel,
Verfahrensgang:LG Oldenburg 16 Ns 16/05 vom 12.12.2006

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