JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 01.10.2004, Aktenzeichen: 3 U 67/04
| Leitsatz: | Die in einem Vertrag über ein sogenanntes Beamtendarlehen, das durch Verrechnung mit dem Ablaufwert einer gleichzeitig bei der Darlehensgeberin abgeschlossenen Lebensversicherung zurückgezahlt werden soll, enthaltene Klausel wonach das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden kann, wenn der pfändbare Teil der Bezüge des Darlehensnehmers zur Deckung der Monatsrate nicht mehr ausreicht, ist unwirksam, weil sie den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. |
| Rechtsgebiete: | AGBGB, BGB |
| Vorschriften: | AGBGB § 9, BGB § 307 Abs. 1, BGB § 490, |
| Stichworte: | Beamtendarlehen, Kündigung, Benachteiligung - unangemessene, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 9 O 3549/03 |
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