JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 01.09.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 488/08
| Leitsatz: | 1. Eine fortbestehende Allgemeingefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten kann nicht aus Umständen entnommen werden, die mit der Anlasstat in keinerlei Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn der seit vielen Jahren Untergebrachte seiner Therapeutin aus Liebeswahn (ICD 10: F 22.0) nachstellt. 2. Eine seit über 12 Jahren vollzogene Unterbringung nach § 63 StGB eines im Wesentlichen wegen zahlreicher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangener Diebstähle Verurteilten ist nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 63, StGB § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2, |
| Stichworte: | Unterbringung, Krankenhaus, psychiatrisches, Verhältnismäßigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg, 51 StVK 101/07 vom 23.06.2008 |
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