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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGBeschluss vom 01.04.2003, Aktenzeichen: 11 UF 8/03 



OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 11 UF 8/03

Beschluss vom 01.04.2003


Leitsatz:1.Zum Verfahren bei ungeklärten ausländischen Anrechten auf Seiten des im Übrigen ausgleichsberechtigten Ehegatten.

2. Für eine Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt (u.a. im Hinblick auf den Vorrang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

3. Für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens besteht kein Anlass, wenn in absehbarer Zeit eine (ergänzende ) Aufklärung hinsichtlich der ausländischen Anrechte nicht zu erwarten ist (z.B. mangels Aufklärungsmöglichkeiten und/oder Aufklärungsinteresses auf Seiten der Parteien ).

4. In diesen Fällen kann eine das Verfahren (vorläufig) abschließende feststellende Entscheidung mit dem Inhalt getroffen werden, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Diese Entscheidung unterliegt der späteren Abänderung gem. § 10a VAHRG.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB 1587a,
Stichworte:Versorgungsanrechte, ausländische, Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher, Aussetzung,
Verfahrensgang:AG Osnabrück 10 F 361/00 S vom 12.12.2002

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