JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Beschluss vom 01.02.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 62/08
| Leitsatz: | Kommt es in einer Haftsache in der Zeit nach Verkündung des mit einer Revision angefochtenen Urteils zu schwerwiegenden Verzögerungen, die im gerichtlichen Bereich ihre Ursache haben und insgesamt dazu führen, dass die Akten 8 Monate nach der Urteilsverkündung noch nicht dem Revisionsgericht zugeleitet wurden, so ist der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufzuheben. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 120 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg, 1 KLs 59/06 vom 07.05.2007 |
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