JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 10 / 2008
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| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | 1. Das staatsanwaltliche Verfahren auf Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Landesverweisung gemäß § 456a StPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. 2. Einem Verurteilten ist in diesem Verfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Bei der Prüfung ist hierbei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen. 3. Die Prüfung der Schwere des Vollstreckungsfalles oder einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren hat sich im Verfahren gemäß § 456a StPO an dessen Prüfungsgegenstand zu orientieren, nämlich an der (anstehenden) Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abzuwägen hat, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen. Hierbei sind regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und auch die familiäre und soziale Lage des Verurteilten zu berücksichtigen (ständige Senatsrechtsprechung). 4. Zur Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist die für den Haftort zuständige Strafvollstreckungskammer als Gericht im Sinne des § 141 Abs. 4 StPO unter dem Gesichtspunkt einer (lückenlosen) vollstreckungsrechtlichen Zuständigkeit (vgl. Ziff. 1) berufen (§ 462a StPO analog). Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in einem staatsanwaltlichen Verfahren gemäß § 456a StPO nicht mit einem Hauptverfahren befasst wird und auch eine künftige Anhängigkeit eines Verfahrens im Sinne des § 141 Abs. 4 StPO ausscheidet, hat mangels spezieller gesetzlicher Regelungen und des zu wahrenden Rechts auf ein faires Verfahren außer Betracht zu bleiben. 5. Dem Verurteilten steht ein eigenes Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren gemäß § 456a StPO zu. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ws 445/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Leitsatz: | 1. Das Vorliegen der Vorrausetzungen des § 67 h StGB schließt einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 g StGB und den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls gemäß § 453 c StPO aus. 2. Sofern sich der Verurteilte nach Anordnung einer befristeten Invollzugsetzung gemäß § 67 h StGB nicht freiwillig in die Maßregelvollzugsklinik begibt, ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 457 Abs. 1 und 2 StPO befugt, die notwendigen Ermittlungen gemäß § 161 StPO durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Vollstreckungsvorführungs- bzw. zeitlich begrenzten Vollstreckungsunterbringungsbefehl zu erlassen. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ws 443/08 | |
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