JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 05 / 2008
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlaubt zumindest dann die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren mit dem Ziel, einen ärztlichen Behandlungsfehler festzustellen, wenn es um die Frage geht, ob die eingesetzte Hüftgelenksprothese hinreichend an die körperlichen Besonderheiten der Patientin angepasst war. 2. § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lässt in einem solchen Fall auch eine Beweisaufnahme darüber zu, welche Maßnahmen ggf. geeignet und erforderlich sind, um die Folge des so festgestellten Fehlers, ein häufiges Herausspringen des Hüftgelenks zu beheben. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 W 506/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Eine Berufung kann nur dann einseitig für erledigt erklärt werden, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann. 2. Legt der zu Schadensersatz verurteilte Beklagte sein Rechtsmittel ein, weil das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen § 108 SGB VII die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbst entschieden und verneint hat, und kommen die Sozialgerichte während des ausgesetzten Berufungsverfahrens zu dem selben Ergebnis, liegt ein solcher Fall nicht vor. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 5 U 737/06 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Leitsatz: | 1. Dass der Dieb das Diebesgut auch über längere Zeit in Besitz hat, gehört zum Bild des Diebstahls und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB. 2. Die eigene Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts gem. § 56 Abs. 1 StGB ist - wegen des Erfordernisses erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller bedeutsamen, aktuellen Umstände - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 354 Abs. 1a StPO (NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92) auf Ausnahmefälle beschränkt. In der Regel bedarf es tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 11/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | 1. Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Angeklagter nicht genügend entschuldigt gewesen sei, setzt die Überprüfung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. 2. An deren Zulässigkeit dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. In Fällen, in denen sich das Urteil nicht oder nicht ausreichend mit möglichen Entschuldigungsgründen auseinandersetzt, genügt die Verfahrensrüge schon dann den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn vorgetragen wird, der Angeklagte habe sich bereits vor Erlass des Verwerfungsurteils auf die von ihm geltend gemachten Entschuldigungsgründe berufen. 3. Ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 228/07 | |