JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 02 / 2008
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Behandlungsfehler lässt den Honoraranspruch des Arztes grundsätzlich nicht entfallen. Ein Verlust des Honoraranspruchs kommt allerdings bei besonders groben Arztfehlern oder vorsätzlicher ärztlicher Pflichtverletzung in Betracht. 2. Verletzt der Arzt seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Patienten und hätte dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt, so entfällt der Honoraranspruch, wenn die ärztliche Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 5 U 1795/05 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden. Würden mit der Entlassung aus dem Strafvollzug mehrere Führungsaufsichten nach § 68 f StGB eintreten, so gilt die wegen der zuletzt vollstreckten Strafe als neue Führungsaufsicht im Sinne des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Wegen der früher vollständig vollstreckten Strafen, für die ebenfalls § 68 f StGB gilt, tritt keine Führungsaufsicht ein. Weisungen, die wegen der nicht eingetretenen Führungsaufsichten hätten erteilt werden können, können nach § 68 b Abs. 4 StGB in der fortbestehenden Führungsaufsicht berücksichtigt werden. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 71/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden. Würden mit der Entlassung aus dem Strafvollzug mehrere Führungsaufsichten nach § 68 f StGB eintreten, so gilt die wegen der zuletzt vollstreckten Strafe als neue Führungsaufsicht im Sinne des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Wegen der früher vollständig vollstreckten Strafen, für die ebenfalls § 68 f StGB gilt, tritt keine Führungsaufsicht ein. Weisungen, die wegen der nicht eingetretenen Führungsaufsichten hätten erteilt werden können, können nach § 68 b Abs. 4 StGB in der fortbestehenden Führungsaufsicht berücksichtigt werden. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 72/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist als "neue" Führungsaufsicht die "zuletzt" angeordnete Führungsaufsicht anzusehen. Sind mehrere Führungsaufsichten nach § 68 f StGB vor dem 18.04.2007, dem Inkrafttreten des Reformgesetzes, eingetreten, so wird nur die zuletzt eingetretene Führungsaufsicht fortgeführt. Die älteren enden nach § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. In den erledigten Führungsaufsichten erteilte Weisungen können nach § 68 b Abs. 4 StGB n.F. in der fortbestehenden Führungsaufsicht einbezogen werden. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 792/07 | |
"Oberlandesgericht Nürnberg - Entscheidungen 02 / 2008 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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