JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 02 / 2008
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | Die in § 113 Abs. 1 StVollzG festgelegte Frist für einen Vornahmeantrag darf nicht dadurch umgangen werden, dass die bloße Untätigkeit der Vollzugsbehörde über einen bestimmten Zeitraum hinweg als konkludente Ablehnung einer Maßnahme gewertet wird. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ws 66/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Gehen Ehegatten gemeinsamer sportlicher Freizeitbetätigung (hier: Wasserskilaufen) nach und verursacht dabei ein Ehegatte die Verletzung des anderen, so gilt für den Schädiger das Haftungsprivileg der §§ 1359, 277 BGB. Die von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung des Haftungsprivilegs für Ehegatten bei Unfällen im Straßenverkehr (BGHZ 53, 352; BGHZ 63, 51) gilt hier nicht. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 863/07 | |
| Rechtsgebiete: | StrEG |
| Leitsatz: | 1. Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG wird durch die Klageerhebung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei bei einem örtlich und sachlich unzuständigen Amtsgericht gewahrt. 2. Das für eine Klage nach § 13 StrEG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt nicht voraus, dass bereits bei Klageerhebung eine ablehnende Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt; es reicht aus, wenn diese vor der letzten mündlichen Verhandlung ergangen ist. 3. Belege (hier; Verdienstbescheinigungen), die vom Antragsteller erst nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 S. 2 StrEG vorgelegt werden, können dann noch Berücksichtigung finden, wenn die Vorlage deswegen unterlassen wurde, weil der Antragsteller eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft im Entschädigungsverfahren erkennbar falsch interpretiert hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 1780/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII |
| Leitsatz: | 1. Auch Kapitalvermögen, das der Altersvorsorge dient, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen grundsätzlich einzusetzen, soweit es nicht gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als stattlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente) geschützt ist. 2. Deshalb stellt eine Kapitallebensversicherung, deren Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. mit § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO übersteigt, grundsätzlich, auch wenn sie für eine (zusätzliche) Altersvorsorge bestimmt ist, prozesskostenhilferechtlich relevantes Vermögen dar. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 7 UF 739/07 | |