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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum01 / 2008 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Urteil, 4 U 792/07 vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:InsO
Leitsatz:Tilgt die Schuldnerin nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit mit Barmitteln aus der von ihr verwalteten Handkasse ein Darlehen, zu dessen Sicherheit sie dem Darlehensgeber bei Darlehensgewährung ihre "Kassenbestände" sicherungsübereignet hatte, stellt dies keine insolvenzneutrale Ablösung eines werthaltigen Absonderungsrechts dar. Die Darlehenstilgung ist in diesem Fall geeignet, die übrigen Insolvenzgläubiger zu benachteiligen.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 792/07



OLG-NUERNBERG – Urteil, 3 U 1887/07 vom 29.01.2008

Rechtsgebiete:UKlaG, BGB
Leitsatz:1. Nr. 17 (2) Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Sparkassen benachteiligt den Verbraucher unangemessen.

2. Bilden mehrere Verbotsgründe, auf die ein Antrag auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gestützt wird, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 2052 ff) einen einheitlichen Streitgegenstand, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung der weiteren Verbotsgründe, wenn bereits ein Verbotsgrund der Klage in vollem Umfang zum Erfolgt verhilft.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 3 U 1887/07

OLG-NUERNBERG – Urteil, 10 UF 1205/07 vom 28.01.2008

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 10 UF 1205/07

OLG-NUERNBERG – Urteil, 11 U 1017/07 BSch vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:EGBGB, HGB
Leitsatz:1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist mit "Gerichtsstand" überschrieben und befasst sich in seinen ersten beiden Sätzen unzweifelhaft nur damit. Der folgende dritte Satz "Es gilt niederländisches Recht" kann sich daher nur auf diesen Regelungsgegenstand beziehen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Rechtswahl ergibt sich daraus nicht.

2. Ein zwischen zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen über den Transport eines Schubleichters mittels eines Schubbootes von Deutschland nach Ungarn geschlossener Vertrag weist mit dem deutschen Recht die engsten Verbindungen auf und ist ein Frachtvertrag.

3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schiffsführer, der in Österreich die Beschädigung des Schubleichters verursacht, unterliegen österreichischem Recht.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 11 U 1017/07 BSch


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