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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum12 / 2007 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 12 / 2007



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Urteil, 5 U 2308/05 vom 21.12.2007




OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 222/07 vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:JGG
Leitsatz:1. Die einem Jugendlichen auferlegte Sanktion, eine Geldbuße an die Staatskasse zu zahlen, steht mit § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG nicht in Einklang, weil dadurch kein Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung entrichtet wird.

2. Das Revisionsgericht kann nicht selbst die gemeinnützige Einrichtung bestimmen, da diese - möglichst nach Anhörung der Verurteilten - vom Tatrichter auszuwählen und zu bezeichnen ist.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 222/07

OLG-NUERNBERG – Urteil, 12 U 195/07 vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, VVG
Leitsatz:Hat ein Gläubiger Schadensersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, so bleibt der Insolvenzverwalter diesem gegenüber auch nach Freigabe des gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Deckungsanspruchs passiv legitimiert.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 12 U 195/07

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 1 Ws 718/07 vom 10.12.2007

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:1. Zur Schriftform bei der Berufungseinlegung nach § 314 Abs. 1 StPO gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Soweit Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig.

2. Auch ein handschriftliches, mit Telefax übermitteltes Schreiben, das den Namen und die Anschrift des Absenders trägt, ersichtlich vollständig ist, aber kein Handzeichen oder einen sonstigen das Schreiben abschließenden Namenszug des Absenders enthält, kann hierfür genügen.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 718/07


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