JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 11 / 2007
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kann (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), kann auch dann erteilt werden, wenn sich dies auf den Aufenthalt in der bisher benutzten Wohnung bezieht. Eine solche Weisung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht zwar die Anschrift, nicht aber der Umstand bekannt war, dass sich dahinter die Wohnung der Eltern in einer Grund- und Hauptschule verbirgt (§ 68 d StGB). |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 716/07 | |
| Rechtsgebiete: | BinSchG, DonauSchPV |
| Leitsatz: | 1. Ein Schiffsführer hat keine freie Sicht nach vorne auf das sich verengende Fahrwasser, weil das Schiff hoch beladen und der Fahrstand wegen Brückendurchfahrten abgesenkt ist. Aufgrund einer Kurve hatte er nicht die Möglichkeit, vor dem Absenken des Führerstands die Strecke von mehr als 170 m einzusehen, die er danach bis zu dessen Anheben zurücklegen würde. Der Radarschirm zeigt wegen der Brücken Fehlechos. In dieser Situation liegen "außergewöhnliche Umstände" i. S. v. § 1.09 Nr. 2 S. 4 DonauSchPV vor und der Schiffsführer muss sich durch einen Ausguck auf dem Vorschiff über die Verkehrssituation im Fahrwasser vor ihm unterrichten lassen. Der Schiffsführer kann sich nicht darauf verlassen, dass sich auf der nicht einsehbaren Fahrstrecke vor ihm kein Schiffsverkehr befindet, weil er sich zuvor am Funk gemeldet und keine Antwort erhalten hat. 2. Zum Verhältnis des Verschuldens bei Verstössen gegen § 1.09 Nr. 2 DonauSchPV einerseits und gegen § 13.01 b) Nr. 1 DonauSchPV andererseits. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 11 U 26/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | 1. Die Rüge, mit der die Befangenheit wegen einer Aufforderung des Vorsitzenden der Berufungskammer zur Rücknahme des Rechtsmittels geltend gemacht wird, bei der dieser auf den Ablauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht abgehoben hatte, ist regelmäßig nur dann ordnunngsgemäß erhoben, wenn sie die wörtliche oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der hierfür relevanten Teile der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mitteilt. 2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. 3. Ein Richter kann den Eindruck erwecken, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt, wenn er den Verteidiger der den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten beim Vorwurf des Betruges wegen der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG zur Rücknahme der Berufung auffordert und in der übermittelten Verfügung mitteilt, "es können keine Zweifel bestehen, dass die Angeklagte bei Antragstellung von bestehendem Vermögen wusste, das wissentlich nicht angegeben wurde". |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 133/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Kann dem Unterhaltspflichtigen in der Zeit der Trennung von seinem Ehepartner für die Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Eigenheims nur die angemessene Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden, kann dieser Mietwert bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht über dem im maßgeblichen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete liegen. 2. Den Anteil für Kaltmiete in dem dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner Ehefrau grundsätzlich zu belassenden Selbstbehalt von 1.000,-- ¤ setzt der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit 305,-- ¤ an. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 7 UF 831/07 | |