JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 10 / 2007
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| Rechtsgebiete: | MRK |
| Leitsatz: | 1. Eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist regelmäßig lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, in denen eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, kann ein Verfahrenshindernis anzunehmen sein (ständige Rechtsprechung). 2. Will der Revisionsführer wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend machen, so muss dazu eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erhoben werden, es sei denn, das Vorliegen des Verstoßes ist in ausreichendem Maße schon dem Urteil des Tatgerichts zu entnehmen. 3. Eine überlange Verfahrensdauer von nahezu sechs Jahren rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen verursachten besonderen Belastungen des Angeklagten und des festgestellten Schuldumfangs die Annahme eines Verfahrenshindernisses (noch) nicht; die gebotene Kompensation wird durch die angemessene Berücksichtigung im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung ausreichend bewirkt. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 161/07 | |
"Oberlandesgericht Nürnberg - Entscheidungen 10 / 2007 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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