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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum01 / 2007 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 01 / 2007



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Urteil, 4 U 1303/06 vom 31.01.2007

Rechtsgebiete:BNotO, BGB
Leitsatz:Wegen einer vom Notar fehlerhaft erteilten Fälligkeitsbescheinigung (hier: vor der vereinbarten Löschung einer Grundschuld) kann der Käufer nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der den Kaufpreis nicht bezahlt und den Betrag anderweitig gewinnbringend angelegt, wenn er nach Kenntnis der Belastung an dem Vertrag festhält.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 1303/06



OLG-NUERNBERG – Urteil, 1 U 2691/05 vom 30.01.2007

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Bei einem komplexen Betrugssachverhalt (hier: Anlagebetrug unter Nutzung eines Firmengeflechts) ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, gestützt auf "erste Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft" oder die Kenntnis der Existenz von Haftbefehlen eine Schadensersatz- oder Feststellungsklage zu erheben. Die für den Beginn der Verjährungsfrist (hier: nach § 852 Abs. 1 aF BGB) erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger liegt in einem solchen Fall erst bei Kenntnis des wesentlichen Ermittlungsergebnisses etwa durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakten - vor.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 1 U 2691/05

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 280/06 vom 24.01.2007

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Leitsatz:1. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich möglich. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.

2. Dennoch ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Einzelfall dann unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung besteht und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbstständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich ist.

3. Eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und der (isolierten) Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB besteht dann, wenn trotz des Vorliegens einer Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anlass dazu besteht, die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten im Einzelnen zu prüfen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anordnung der Nebenstrafe des § 44 Abs. 1 StGB.

4. Ein solcher Anlass kann dann bestehen, wenn der Täter in fahruntüchtigem Zustand nur ein Leichtmofa geführt und mit diesem nur eine kurze Fahrtstrecke zurückgelegt hat und Auslöser der Fahrt eine altruistische Motivation gewesen ist.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 280/06

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 300/06 vom 24.01.2007

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.

2. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.

3. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls".

4. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei ¤ 50,-anzusiedeln.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 300/06


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