JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 12 / 2006
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| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Leitsatz: | 1. Die anwaltliche Revisionsbegründung im Strafprozess muss mit einem Namenszug unterzeichnet sein, der zwar nicht in jedem Fall lesbar zu sein braucht. Er muss aber wenigstens andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen und einen individuellen und einmaligen Charakter aufweisen, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert. 2. Eine Revisionsbegründung, die ein Rechtsanwalt mit einer von unten links nach oben rechts verlaufenden, wellenförmigen Linie unterschreibt, an deren oberen Ende sich ein Punkt befindet, genügt nicht den an eine Unterzeichnung nach § 345 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. 3. Unzumutbare oder unerfüllbare Anforderungen an die bei der Revisionsbegründung einzuhaltenden Förmlichkeiten werden durch diese Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO nicht aufgestellt. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 260/06 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Leitsatz: | 1. Wird im Urteil eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, in die aber eine zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe einbezogen worden ist, müssen sich Ausführungen dazu finden, ob die jetzt einbezogene Strafe unter der Auflage von Leistungen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StGB oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt war und ob solche Leistungen erbracht wurden, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Entscheidung über die Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 StGB versäumt worden ist. 2. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch dann nicht, wenn die Gesamtstrafenbildung im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist und Leistungen nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 StGB lediglich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sind. 3. Beim Fehlen der Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1 b StPO anzuwenden ist. 4. Ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg hat, kann das Revisionsgericht die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 270/06 | |
| Rechtsgebiete: | RVG, RVG VV |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 11 WF 628/06 | |
"Oberlandesgericht Nürnberg - Entscheidungen 12 / 2006 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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