JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 08 / 2006
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | 1. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass eine Geldstrafe, die 90 Tagessätze überschreitet, in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§§ 4 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 a BZRG), und dass dieser Umstand die beruflichen Chancen eines jungen Menschen, der gerade erst am Beginn seines Berufsweges steht, erheblich beeinträchtigen kann. 2. Die Nichtberücksichtigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel der Rechtsfolgenbemessung dar. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 191/06 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | 1. Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von EUR 14.000) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind, und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird. 2. Bei der (sonstigen) Strafzumessung darf das Tatgericht nur dann, wenn angesichts eines verhältnismäßig geringen Werts auszuschließen ist, dass die Einziehung die Zumessung beeinflussen kann, auf die Erörterung verzichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einziehung als Nebenstrafe bei der Bemessung strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ist aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, genügt die Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung letzterer. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 60/06 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Leitsatz: | 1. Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt auch nach einer fotografischen Reproduktion des Originals mittels Farbkopierer (hier: Kopie eines Privatrezeptes zum Zwecke der Vorlage in der Apotheke als Originalrezept) vor (im Anschluss an BayObLGSt 1988, 30). 2. Der Täter gebraucht die unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB), wenn er die Reproduktion im Rechtsverkehr verwendet und dabei den Anschein einer Originalurkunde erwecken will. 3. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zulassen. Das Revisionsgericht ist auch dann nicht an die Überzeugung des Tatrichters gebunden, wenn sich die Schlussfolgerung so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden Verdacht - begründen. Die Lückenhaftigkeit wie auch Letzteres stellen sachlich-rechtliche Mängel des Urteils dar. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 St OLG Ss 94/06 | |