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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum05 / 2006 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 05 / 2006



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Urteil, 4 U 2611/05 vom 31.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Amtshaftung
Leitsatz:1. Fußgänger sind nicht in den Schutzbereich einer Räum- und Streupflicht für Radwege einbezogen.

2. Eine Gemeinde, die durch Satzung die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat, muss deren Erfüllung durch die Anlieger überwachen.

3. Zu einer lückenlosen Überwachung der Straßenanlieger ist die Gemeinde jedoch nicht verpflichtet.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 2611/05



OLG-NUERNBERG – Beschluss, 9 WF 569/06 vom 22.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Macht ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend. Auf eine im Unterhaltsprozess vereinbarte Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts kann deshalb eine Zahlungsanordnung auf die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht gestützt werden.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 9 WF 569/06

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 5 W 781/06 vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:ZSEG, ZPO
Leitsatz:1. Ein Sachverständiger verwirkt seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten unverwertbar ist, weil bei dessen Ausarbeitung Dritte in einer Weise mitgewirkt haben, dass seine persönliche Verantwortung für das Gutachten nicht mehr gewährleistet ist, und der Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkennen konnte, dass er allein nicht über das zur vollständigen Erfüllung des Auftrags erforderliche Fachwissen verfügt.

2. Dies gilt nicht für solche Arbeiten, die das Gericht noch bei ihm in Auftrag gibt, obwohl es bereits hätte erkennen können, dass der Sachverständige die Ausarbeitung des Gutachtens in unzulässiger Weise Dritten überlassen hat.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 W 781/06

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 5 W 878/06 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung bemisst sich in der Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der dem Wert der restlichen Hauptsache hinzuzurechnende Wert des erledigten Teils demzufolge regelmäßig nach den dafür angefallenen, durch eine Differenzrechnung zu ermittelnden Mehrkosten.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 W 878/06


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