JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 04 / 2006
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1) Ein 7 Jahre altes Kind ist jedenfalls dann in der Lage vorherzusehen, dass ein in Richtung eines an einer Hauseingangstür stehenden Kindes abgegebener Schuss mit einem Ball zur Beschädigung der dort angebrachten Außenlampe führen kann, wenn es von seinen Eltern zuvor auf solche Gefahren ausdrücklich hingewiesen worden ist. 2) Darauf, ob auch die weitere Schadensentwicklung - Augenverletzung durch von der Außenlampe herabfallende Glassplitter - vorhersehbar war, kommt es für die Haftung nicht an. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 5 U 130/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag mit E-Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2002 - 23 U 92/02) 2. Legt der Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall eine eidesstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin vor, aus der sich ergibt, dass die E-Mail mit dem Rechtsmittelauftrag in der Kanzlei nicht angekommen ist, genügt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten allein in der Regel nicht, um glaubhaft zu machen, dass diesem kein Eingabefehler unterlaufen ist. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 U 456/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Steuererstattungen sind nicht Vermögen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO, sondern im Jahr der Erstattung als Einkommen zu behandeln (§ 115 Abs. 1 ZPO). |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 11 WF 240/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII, DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII |
| Leitsatz: | Die Prozesskostenhilfe ist nicht mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sondern mit Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vergleichbar. Das Schonvermögen i.S.d. § 115 III ZPO beträgt daher 2.600,00 EUR. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 7 WF 266/06 | |