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Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidungen 03 / 2006
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-NUERNBERG – Beschluss, 1 Ws 222/06 vom 30.03.2006
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Leitsatz: | Ein Ordnungsgeldbeschluß dient in erster Linie der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Er ist daher in der Sitzung über die Sache zu verkünden, in der die Störung geschieht. Nach dem Ende der Sitzung und dem Aufruf der nächsten Sache kann er nicht mehr verkündet werden, weil dadurch die Zweckbestimmung nicht mehr erreicht werden kann. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 222/06 |
OLG-NUERNBERG – Beschluss, 10 WF 338/06 vom 21.03.2006
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Der Einsatz von in einem Bausparvertrag angelegtem Vermögen für die Kosten der Prozessführung ist jedenfalls nicht zumutbar, wenn dieser aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert wird und die Sperrfrist in absehbarer Zeit endet. Die Staatskasse ist dann auf die nachträgliche Geltendmachung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu verweisen.
2. Der Einsatz von in einer Lebensversicherung angelegtem Vermögen für die Kosten der Prozessführung ist hingegen in der Regel zuzumuten. Aus der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien für die Berechnung des eheangemessenen Unterhalts durch den BGH (FamRZ 2005, Seite 1817) ergibt sich nicht, dass das angesparte Vermögen nicht für die Kosten einer Prozessführung einzusetzen ist. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 10 WF 338/06 |
OLG-NUERNBERG – Beschluss, 5 U 3543/04 vom 13.03.2006
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist für begründet zu erklären, wenn dieser ohne Ermächtigung durch das Gericht informationsbereite Dritte befragt, um sich die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen und er nicht spätestens im Gutachten Umstände und Ergebnis der Befragungen im einzelnen offen gelegt hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 U 3543/04 |
OLG-NUERNBERG – Beschluss, 10 UF 79/06 vom 08.03.2006
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Stirbt der im Verfahren über den Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (z.B. durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht), ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen. Das Verfahren hat sich erledigt. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 10 UF 79/06 |
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