JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 08 / 2005
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| Rechtsgebiete: | BGB, VAHRG |
| Leitsatz: | Der Versorgungsausgleich hat gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auch dann in vollem Umfang durch Rentensplitting zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat, das im Wert unter einem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten neben seiner gesetzlichen Altersversorgung erworbenen Anrecht (hier nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte) liegt, und der insgesamt auszugleichende Betrag unter dem allein aufgrund der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung zu errechnenden Ausgleichsbetrag liegt. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 7 UF 3330/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Bringt ein Ehegatte nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich, besteht ein Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten jedenfalls dann nicht, wenn der Hausratsgegenstand nach § 1361 a Abs. 1 oder 2 BGB dem Ehegatten zuzuweisen ist, der ihn an sich gebracht hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 7 UF 382/05 | |
"Oberlandesgericht Nürnberg - Entscheidungen 08 / 2005 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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