JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 01 / 2005
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Im Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Ratenrückstands gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ist ein Hinweis der Partei auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsanordnung auszulegen. In diesem Falle muss vor Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Bedürftigkeit der Partei erneut geprüft werden. Dies gilt auch wenn die Partei erst im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist. Ein Wegfall bzw. eine Ermäßigung der Raten kommt ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Partei in Betracht. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 9 WF 4134/04 | |
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