JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluß, wer diese Kosten zu tragen hat. 2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen des § 70 ZPO, so kann die Gegenpartei dies im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr geltend machen, wenn sie nach der Beitrittserklärung an einer Beweisaufnahme teilgenommen und einen Vergleich geschlossen hat, ohne die Mängel der Beitrittserklärung zu rügen. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 13 W 3971/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | I. Zu den wirtschaftlich Beteiligten i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denen grundsätzlich die Finanzierung der Prozesskosten zuzumuten ist, gehören mit Ausnahme der Minimalgläubiger i. d. R. alle Insolvenzgläubiger, auch die Finanzbehörden. II. Die Zumutbarkeit ist immer dann zu bejahen, wenn die Gesamtheit dieser Gläubiger bei einem Prozesserfolg, in absoluten Zahlen gemessen, deutlich mehr erhält als sie an Prozesskosten aufzubringen hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 W 3947/04 | |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Leitsatz: | Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass 1. eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist, 2. im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen, 3. die Beweislast für die die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt, 4. die Beweislast für eine Mitverursachung oder Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt, 5. die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 3 U 2818/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Der Vorkaufsverpflichtete haftet dem Vorkaufsberechtigten gegenüber nur dann für Mängel der Kaufdache, wenn er auch dem Drittkäufer gegenüber haften würde. Auf Fehler der Sache, die der Drittkäufer kannte, kann sich auch der Vorkaufsberechtigte nicht berufen. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 5 U 1711/04 | |