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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum10 / 2004 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Urteil, 3 U 2925/04 vom 26.10.2004

Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Leitsatz:Missbräuchliches Geltendmachen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegt im Regelfall nicht schon dann vor, wenn ein Verletzter wegen gleichartiger Verstösse gegen mehrere konzernmäßig verbundene, jedoch rechtlich selbständige Verletzer die Möglichkeiten einer subjektiven Klagehäufung nicht nutzt, sondern in verschiedenen Verfahren gegen sie vorgeht.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 3 U 2925/04



OLG-NUERNBERG – Beschluss, 6 W 2487/04 vom 20.10.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Zedenten, der Privatinsolvenz angemeldet und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 6 W 2487/04

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 5 W 3428/04 vom 11.10.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Leitsatz:1. Die Einschaltung von Verkehrsanwälten ist im Revisionsverfahren nur ganz ausnahmsweise erforderlich, etwa wenn aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts weiterer Sachvortrag erforderlich wird.

2. Die Partei kann jedoch die Erstattung der bei schriftlicher Beauftragung und Information des Revisionsanwalts anfallenden Kosten verlangen und hierfür auch einen Pauschbetrag von 20,00 Euro in Ansatz bringen.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 5 W 3428/04

OLG-NUERNBERG – Urteil, 8 U 1069/04 vom 11.10.2004

Rechtsgebiete:BGB, SGB XI
Schlagworte:Heimvertrag, Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen, Erstattung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung
Leitsatz:1. Eine mündlich oder konkludent geschlossene Vereinbarung über die Gewährung einer Komfortleistung (hier: Einzelzimmer) ist wegen Nichteinhaltung der durch § 88 II Nr. 2 SGB XI vorgeschriebenen Schriftform nicht wirksam. Dafür gezahltes Entgelt ist somit ohne Rechtsgrund erbracht und nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuerstatten.

2. Der Rückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe der ohne Rechtsgrund gezahlten Zuschläge. Vielmehr ist im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen.

3. Soweit sich der Heimträger durch die Nichtinspruchnahme der angebotenen Verpflegung (hier wegen Ernährung über eine Sonde) Aufwendungen erspart hat, ist ein dem entsprechender Anteil des Heimentgelts nicht geschuldet
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 8 U 1069/04


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