JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Leitsatz: | Eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt nicht vor, wenn zwar das gerichtliche Verfahren mehr als 2 Jahre geruht hat und deshalb der bis dahin entstandene Honoraranspruch nach § 16 Abs. 2 S. 2 BRAGO fällig geworden war, der Auftrag des Anwalts aber während des Ruhens des Verfahrens eine außergerichtliche Fortsetzung der Tätigkeit erfordert hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 13 W 227/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Klage auf Rückzahlung nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen ist stets zu beziffern. Dies gilt auch bei Schwierigkeiten der Bezifferung infolge monatlich unterschiedlicher Leistungs- und Pfändungsbeträge. Notfalls sind die Klageanträge monatlich zu erweitern. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen keinen unbezifferten Feststellungsantrag der Verpflichtung zur Rückzahlung des materiell nicht mehr geschuldeten Unterhalts. 2. Bei der Verbindung von Abänderungs- und Rückforderungsbegehren kann der Ungewissheit, welcher Unterhalt materiell-rechtlich geschuldet ist, durch die hilfsweise Antragstellung der Rückforderung begegnet werden. 3. In der Regel wird über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst nach Entscheidung über die Abänderung des ursprünglichen Titels zu entscheiden sein. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 10 WF 4042/03 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Schranken bei der Kontrolle eines Besuchers von Strafgefangenen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, hier Besuch durch die Verteidigerin |
| Leitsatz: | 1. Zum Einsatz eines Metalldetektorrahmens und einer Metallsonde sowie zu weiteren Durchsuchungsmaßnahmen beim Besuch von Strafgefangenen durch eine Verteidigerin (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 7.7.2001 VAs 567/01, abgedruckt in StV.20.02, 669) 2. Unzulässigkeit des Durchblätterns der Handakten. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, Ws 678/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EStG, SGB V |
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten, ihn von der Einkommenssteuerschuld freizustellen, die ihm als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen erwächst, so eng verbunden, dass der Zustimmungsanspruch im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung Zug um Zug gegen die Verpflichtung zur Freistellung von den entstehenden steuerlichen Nachteilen verlangt werden kann. 2. Grundsätzlich hat der Unterhaltspflichtige auch die Nachteile auszugleichen, die dem Unterhaltsberechtigten daraus erwachsen, dass öffentliche Leistungen gekürzt oder entzogen werden, weil der Unterhaltsberechtigte infolge des begrenzten Realsplittings die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreitet. 3. Die Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Regel nicht die Folge des Überschreitens einer steuerlichen Einkommensgrenze. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 11 WF 3859/03 | |