JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 11 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | 1. Bei Anhaltung eines in fremder Sprache verfaßten Briefes der Ehefrau des Strafgefangenen sind Feststellungen erforderlich, ob die Absenderin nicht der deutschen Sprache mächtig ist und der Strafgefangene diese fremde Sprache lesen kann. 2. Trifft dies zu, ist zu berücksichtigen, daß der den familiären Kontakt betreffende Briefverkehr Art. 6 I GG berührt. 3. Eine davon zu unterscheidende Frage betrifft die Notwendigkeit der Übersetzung des fremdsprachigen Briefes und der Kostentragung. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, Ws 1267/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Im Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden der Zivilkammer nach den Vorschriften der EuGVVO bzw. des EuGVÜ entscheidet der Senat des Oberlandesgerichts durch 3 Richter, nicht der originäre Einzelrichter. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 3 W 3411/03 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO n.F. löst in der Regel eine 10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. 2. Eine auf Grund einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO n.F. angefallene Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ermässigt sich nicht nachträglich dadurch, dass der Güteverhandlung keine streitige Verhandlung folgt. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 7 WF 3303/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Auch wenn der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe gegenüber erweitert Unterhaltspflichtige aus einer neuen Ehe ein Kleinkind hat und seine zweite dieses Kind betreuende Ehefrau seine häufigere Präsenz in der Familie einfordert, verbietet sich ein mit deutlichen Lohneinbußen verbundener Wechsel vom Fernverkehr in den Nahverkehr, wenn dadurch der Regelbedarf der Kinder nicht mehr zu decken ist. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 10 WF 3523/03 | |