JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 06 / 2003
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Ein Anspruch des Bestellers auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn Mangelbeseitigungsarbeiten in überschaubarer Zeit nicht ausgeführt werden können. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 6 U 3219/01 | |
| Rechtsgebiete: | KostO, BGB |
| Leitsatz: | Auch während des Getrenntlebens der Ehegatten bemisst sich der Geschäftswert des Verfahrens auf Zuteilung der Ehewohnung i.d.R. kraft gesetzlicher Regelung nach dem einjährigen Mietwert. Für die analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 KostO ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kein Raum mehr. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 10 WF 1658/03 | |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BGB |
| Leitsatz: | Zur Schadensminderungspflicht eines Grundstückskäufers, der aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbestätigung den Kaufpreis bezahlt hat, obwohl er ihn mangels Lastenfreiheit des gekauften Grundbesitzes nicht schuldete. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 494/03 | |
| Rechtsgebiete: | VVGT, AKB |
| Leitsatz: | 1. Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung ist gehalten, die Versicherung umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsfalles und der Schadenshöhe aufzuklären. 2. Beantwortet der Versicherungsnehmer Fragen der Versicherung hierzu nicht oder nicht richtig, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Versicherung den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe, ebenso wenig, dass sich die Versicherung die erforderlichen Informationen anderweitig habe beschaffen können. 3. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach reparierten oder unreparierten Vorschäden des Kraftfahrzeugs ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. 4. Gibt der Versicherte auf Nachfrage der Versicherung lediglich an, er könne über eventuelle reparierte Vorschäden des Kraftfahrzeugs keine verbindliche Auskunft gegeben, so ist diese Angabe unwahr, wenn dem Versicherten bei Erwerb des Kraftfahrzeugs der Hinweis erteilt worden war, dass dieses einen Unfallschaden gehabt habe. Die Versicherung ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Fahrzeugschaden zu erstatten. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 8 U 2485/02 | |