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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum05 / 2003 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 05 / 2003



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Beschluss, 11 UF 850/03 vom 30.05.2003

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:1. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.

2. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) berücksichtigt werden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder nicht geleistet werden kann.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 11 UF 850/03



OLG-NUERNBERG – Urteil, 13 U 3832/02 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages in eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB setzt angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen die Feststellung voraus, daß der Kündigende den Vertrag auf jeden Fall beenden wollte.

2. Die Androhung einer Kündigung nach § 643 BGB macht in der Regel eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entbehrlich, wenn der Werkunternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung erstrebt.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 13 U 3832/02

OLG-NUERNBERG – Urteil, 13 U 1041/03 vom 07.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1) Zur Auslegung einer ein Fahrzeug betreffenden Betriebsanleitung.

2) Wurde zusätzlich zum Kaufvertrag über ein Fahrzeug zwischen denselben Parteien ein Garantievertrag geschlossen, trägt der Verkäufer die Beweislast für eine der Bedienungsanleitung nicht entsprechende Wartung, wenn eine solche ausweislich der Garantiebedingungen den Garantieanspruch erlöschen läßt.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 13 U 1041/03

OLG-NUERNBERG – Urteil, 13 U 615/03 vom 07.05.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zuzulassen, wenn der neue Sachvortrag unstreitig ist und seine Berücksichtigung eine Sachentscheidung ohne weitere Beweisaufnahme ermöglicht.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 13 U 615/03


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