JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AUB 88, VVG |
| Leitsatz: | 1. Die Geltendmachung eines Dauerschadens durch den Versicherungsnehmer (VN) innerhalb der Frist von 1 Jahr und 3 Monaten ist entbehrlich, wenn der Versicherer bereits über das Vorliegen eines Dauerschadens informiert ist und innerhalb dieser Frist dem VN mitteilt, ein Gutachten zur Frage des Dauerschadens erholen zu wollen. 2. Auf den Ablauf der 3-Jahresfrist des § 11 IV AUB 88 kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er es für den VN erkennbar übernommen hat, den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen feststellen zu lassen, diese Feststellungen aber nicht vollständig waren. 3. Macht ein VN erkennbar alle ihm zustehenden Ansprüche aus der Unfallversicherung im Klagewege geltend, kann er auch nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 12 I VVG seine Klage erweitern, wenn durch ein gerichtlich erholtes Gutachten eine höhere Beeinträchtigung (100 %) nachgewiesen wird als er bei Klageerhebung angenommen hat (75 %). |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 8 U 2788/01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, GVG |
| Leitsatz: | Der für Gerichts- und (Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Streitwert richtet sich auch dann nach dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag, wenn dieser nicht zugestellt, sondern das Verfahren in einem Termin zur Erörterung des mit der Klage gestellten Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Vergleich erledigt wird. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 7 WF 666/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Beweislast |
| Leitsatz: | Abweichend von den zu einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entwickelten Beweislastregeln muß beim Prätendentenstreit um einen hinterlegten Betrag der Beklagten sein Gegenrecht beweisen. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 6 U 2610/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine Verbesserung der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO liegt trotz zwischenzeitlich erfolgten Kapitalzuflusses an die Partei nicht vor, wenn die Partei bei Anordnung von Zahlungen in absehbarer Zeit auf die Beantragung von Sozialhilfe angewiesen sein wird (hier: Zufluss von 8.000,-- EUR; monatliche um Wohnkosten bereinigte Rente von 262,-- EUR). |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 9 WF 713/03 | |