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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum11 / 2002 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 11 / 2002



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Urteil, 13 U 323/02 vom 28.11.2002

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Zur werkvertraglichen Haftung eines mit der Reinigung von Fliesen nach einem Brandschaden beauftragten Unternehmens, welches ein falsches Reinigungsmittel verwendet hat.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 13 U 323/02



OLG-NUERNBERG – Urteil, 10 UF 2470/02 vom 25.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Die Zulässigkeit eines Teilurteils ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen.

2. Ein Teilurteil ist hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte eines Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Unterhalt für den nicht von der Entscheidung erfassten Zeitraum im wesentlichen von denselben Tatsachen- und Rechtsfragen bestimmt wird.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 10 UF 2470/02

OLG-NUERNBERG – Urteil, 4 U 2698/02 vom 20.11.2002

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Stellt der Staat für von ihm gewährte (Bau-)Kredite Zinsermäßigungen in Aussicht, so ist er bei seiner diesbezüglichen Entscheidung an den Grundsatz der Gleichbehandlung und an das Willkürverbot gebunden.

Der Staat handelt als Kreditgeber nicht willkürlich oder rechtsmißbräuchlich, wenn er für die Gewährung von Zinsermäßigungen vom Kreditnehmer den Nachweis verlangt, dass die von ihm ursprünglich für eigene Bedienstete finanzierten Wohnungen an "Fremdmieter" nicht zur "Kostenmiete" vermietbar sind.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 4 U 2698/02

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 3038/02 vom 19.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich
Leitsatz:I. Vereinbaren die Parteien in einem ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossenen Prozeßvergleich Kostenaufhebung, so sind auf Antrag des Streithelfers die Kosten seiner Nebenintervention zu Hälfte dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Streithelfer selbst.

II. Über diesen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers können die Parteien nicht zu seinen Ungunsten verfügen, - auch nicht dadurch, daß sie im Prozeßvergleich eine Erstattung der Nebeninterventions-Kosten ausdrücklich ausschließen.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 3038/02


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