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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht NürnbergVerkündungsdatum11 / 2001 

Oberlandesgericht Nürnberg

Entscheidungen 11 / 2001



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-NUERNBERG – Beschluss, Ws 1109/01 vom 29.11.2001

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:1. § 67 d Abs. 3 n.F. StGB ist verfassungsgemäß und findet auch auf sog. "Altfälle" Anwendung.

2. Auch wenn die Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren nicht für erledigt erklärt wird, kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen sein.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, Ws 1109/01



OLG-NUERNBERG – Urteil, 8 U 1652/01 vom 29.11.2001

Rechtsgebiete:GG, BGB
Leitsatz:Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie zur Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Ehrenschutz für einen Gewerbebetrieb (hier: Geflügelmästerei) und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit für einen Verein des Tier- und Naturschutzes.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 8 U 1652/01

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 3713/01 vom 29.11.2001

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Prozeßgebühr für Gegenanwalt zwischen Zustellung und Rücknahme einer Klageerweiterung
Leitsatz:1. Eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist auch dann verbindlich, wenn sie mit der Erfolglosigkeit einer Klageerweiterung begründet wird, die der Kläger zwar ursprünglich eingereicht, aber noch vor Antragstellung zurückgenommen hatte.

2. Befaßt sich der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Partei in der Zeit zwischen Zustellung einer Klageerweiterung und deren Rücknahme mit dem erweiterten Antrag, ohne daß dies aber nach außen sichtbar geworden ist, so steht ihm (nur) eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO zu.

3. Fällt aus dem einen Teil des Streitwerts eine volle, aus dem anderen nur eine halbe Prozeßgebühr an, so wird die dem Rechtsanwalt zustehende Gesamt-Prozeßgebühr der Höhe nach auf eine volle Prozeßgebühr aus dem Gesamt-Streitwert begrenzt.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 3713/01

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 3813/01 vom 27.11.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen, Nachfestsetzung übergegangener Kostenerstattungs-Posten
Leitsatz:1. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn der zu berichtigende Fehler lediglich bei der Verlautbarung des Willens, nicht jedoch, wenn er bereits bei der Willensbildung unterlaufen ist.

2. Übergehen von Streitstoff stellt einen Fehler bei der Willensbildung dar und ist deshalb einer Berichtigung nicht zugänglich.

3. Wird ein zur Kostenfestsetzung angemeldeter Posten versehentlich übergangen, kann er auch noch nach Rechtskraft des fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege der Nachliquidation festgesetzt werden.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 3813/01


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