JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 01 / 2000
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG KV |
| Leitsatz: | Leitsatz: Bei übereinstimmender Erledigungserklärung mit nachfolgender Entscheidung gem. § 91a ZPO ermäßigt sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1202 KV GKG, wenn der Beklagten den Kostenantrag anerkannt und das Gericht ihm deshalb antragsgemmäß die Kosten auferlegt hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 13 W 4609/99 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | ZPO § 114 Eine hilfsbedürftige Partei kann ihren Anspruch auf Prozeßkostenhilfe auch nach einer für sie nachteiligen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung mit der Beschwerde weiterverfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem über das Prozeßkostenhilfegesuch hätte entschieden werden können, hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war. OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.01.2000 Aktenzeichen: 11 WF 3839/99 |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 11 WF 3839/99 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MarkenG, UWG |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Begehren des Namensträgers, die Freigabe eines Domain-Namens, der den Namen des Anspruchstellers enthält, gegenüber DENIC zu erklären, stellt keinen Antrag auf Abgabe einer nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Willenserklärung, sondern einen Beseitigungsantrag dar, der das Ziel verfolgt, den Gegner zu zwingen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, daß die Registrierung rückgängig gemacht wird. 2. Die Registrierung eines Domain-Namens unter der Länderkennung "de" und deren Aufrechterhaltung ist jedenfalls dann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens, wenn der Domain-Name mit dessen unterscheidungskräftigen Firmenschlagwort übereinstimmt, der Registrierende davon Kenntnis hat und ein eigenes - rechtliches oder wirtschaftliches - Interesse an dem Domain-Namen nicht besitzt. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 3 U 1352/99 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO, RPflG |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Berufungsbeklagte darf einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist. Wird die Berufung zurückgenommen, ohne dass Berufungsantrag und Berufungsbegründung erfolgten, ist eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Gebührenstreitwert für den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten. 2. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 10 WF 4338/99 | |
"Oberlandesgericht Nürnberg - Entscheidungen 01 / 2000 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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