JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 29.11.2000, Aktenzeichen: 4 U 2917/00
| Leitsatz: | - Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung einer Turnhalle - 1. Der Eigentümerin und Betreiberin einer Turnhalle obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung auch dann, wenn sie die Halle an einen Dritten vermietet und hierbei die Verkehrssicherungspflicht dem Dritten nicht ausdrücklich übertragen hat. 2. Daneben hat auch der Mieter (hier: Turnverein als Veranstalter eines Mutter-und-Kind-Turnens) eine eigene Verkehrssicherungspflicht. 3. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für eine Turnhalle ist auch die sichere Halterung von Turngeräten zu beachten. 4. Eine große Turnmatte, die bei Nichtbenutzung hochkant an der Hallenwand aufgestellt wird, muss jedenfalls dann kindersicher befestigt sein, wenn sich auch Kleinkinder in der Halle aufhalten. 5. Eine Mattenhalterung durch einen einzigen Gurt mit einem leicht zu öffnenden Steckverschluss in 1,4 m Höhe ist nicht kindersicher. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 840, |
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