JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 27.09.2000, Aktenzeichen: 4 U 2350/99
| Leitsatz: | 1. Wird einem verkehrssicherungspflichtigen Amtsträger von einer kompetenten Stelle wie der Polizei eine vom Zustand der Fahrbahn ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit gemeldet, so hat er den Verkehr durch Aufstellen geeigneter Schilder zu warnen, solange er nicht sicher sein kann, daß die Gefahrenmeldung zu Unrecht erfolgt ist. 2. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, daß solche Verkehrsschilder die Verkehrsteilnehmer zu einem die Gefahr vermeidenden Verhalten veranlaßt hätten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 839 Abs. 1, |
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