JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 1 U 1422/08
| Leitsatz: | 1. Bei der Rückforderung angeblich überhöhter Netznutzungsentgelte verzögert der Stromlieferant die Überprüfung der Netznutzungsentgelte auf ihre Angemessenheit (§ 315 BGB) nicht in einer zur Verwirkung führenden Weise, wenn er mehrfach erklärt, die Entgelte energie- und kartellrechtlich überprüfen lassen zu wollen und seine Zahlungen deshalb unter Vorbehalt leistet, aber bis zur Klageerhebung zunächst den Ausgang eines Musterverfahrens abwartet. Ein erklärter Vorbehalt verliert seine Wirkung nicht dadurch, dass der Stromlieferant Jahresabrechnungen des Netzbetreibers ohne ausdrückliche Erneuerung des Vorbehalts bezahlt. § 124 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. 2. Der Netzbetreiber kann eine Überprüfung seiner Netznutzungsentgelte nach § 315 BGB nicht dadurch verhindern, dass er jedwede Offenlegung seiner Kalkulation verweigert. Auf die Vermutung des § 6 Abs. 1 S. 5 aF EnWG kann er sich nur berufen, wenn er konkret zum Inhalt seiner Kalkulation vorträgt. 3. Verweigert der Netzbetreiber die Offenlegung seiner Kalkulation, ist das gemäß § 315 BGB angemessene Entgelt im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Als Grundlage für eine Schätzung können die Ergebnisse der sog. ersten Regulierungsrunde herangezogen werden (hier: Kürzung um 16%). 4. Rückforderungsansprüche einzelner Stromlieferanten für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Strom- und GasNEV sowie des EnWG 2005 werden nicht durch § 23a Abs. 5, § 118b Abs. 1b EnWG ausgeschlossen. 5. Der Stromlieferant genügt seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der für jedes Jahr erbrachten Zahlungen, wenn er die gezahlten Entgelte dadurch ermittelt, dass er für jeden von ihm belieferten Kunden im Versorgungsgebiet des Netzbetreibers die vom Netzbetreiber abgerechnete Strommenge mit dem maßgeblichen Arbeitspreis multipliziert und die Summe aus dem unter Heranziehung des Belieferungszeitraums anfallenden Grundpreis und Verrechnungspreis hinzuzählt. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Vertragsparteien jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. abgerechnet wird. Der Netzbetreiber kann sich in einem solchen Fall nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EnWG |
| Vorschriften: | BGB § 315, EnWG § 23a Abs. 5, EnWG § 118b Abs. 1b, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth, 4 HKO 9595/06 vom 13.06.2008 |
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