JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 26.05.2008, Aktenzeichen: 5 U 737/06
| Leitsatz: | 1. Eine Berufung kann nur dann einseitig für erledigt erklärt werden, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann. 2. Legt der zu Schadensersatz verurteilte Beklagte sein Rechtsmittel ein, weil das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen § 108 SGB VII die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbst entschieden und verneint hat, und kommen die Sozialgerichte während des ausgesetzten Berufungsverfahrens zu dem selben Ergebnis, liegt ein solcher Fall nicht vor. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91a, ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg, 1 O 2821/05 vom 02.03.2006 |
Um den Volltext vom OLG-NUERNBERG – Urteil vom 26.05.2008, Aktenzeichen: 5 U 737/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-NUERNBERG - 26.05.2008, 5 U 737/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum