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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGUrteil vom 26.05.2008, Aktenzeichen: 5 U 737/06 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 U 737/06

Urteil vom 26.05.2008


Leitsatz:1. Eine Berufung kann nur dann einseitig für erledigt erklärt werden, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann.

2. Legt der zu Schadensersatz verurteilte Beklagte sein Rechtsmittel ein, weil das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen § 108 SGB VII die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbst entschieden und verneint hat, und kommen die Sozialgerichte während des ausgesetzten Berufungsverfahrens zu dem selben Ergebnis, liegt ein solcher Fall nicht vor.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91a, ZPO § 93,
Verfahrensgang:LG Regensburg, 1 O 2821/05 vom 02.03.2006

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