JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 23.06.2005, Aktenzeichen: 13 U 1934/02
| Leitsatz: | 1. Der Werkunternehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist zunächst durch Vertragsauslegung das Leistungssoll zu ermitteln. Ergibt die Auslegung ein bestimmtes Vertragssoll, so ist das Werk mangelhaft, wenn die Sollbeschaffenheit nicht erreicht wird. Für die Beurteilung, ob die Werkleistung hinter dem Leistungssoll zurückbleibt, sind auch neue, d.h. nach der Abnahme erlangte, Erkenntnisse maßgebend (hier: neue Fachregeln für das Dachdeckerhandwerk). 2. Es stellt einen Mangel dar, wenn beim Bau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Mansarddach auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 65 Grad nicht jeder Ziegel einzeln befestigt wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 633 a.F., BGB § 633 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 17 O 10545/01 vom 16.05.2002 |
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