JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 21.03.2003, Aktenzeichen: 8 U 2788/01
| Leitsatz: | 1. Die Geltendmachung eines Dauerschadens durch den Versicherungsnehmer (VN) innerhalb der Frist von 1 Jahr und 3 Monaten ist entbehrlich, wenn der Versicherer bereits über das Vorliegen eines Dauerschadens informiert ist und innerhalb dieser Frist dem VN mitteilt, ein Gutachten zur Frage des Dauerschadens erholen zu wollen. 2. Auf den Ablauf der 3-Jahresfrist des § 11 IV AUB 88 kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er es für den VN erkennbar übernommen hat, den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen feststellen zu lassen, diese Feststellungen aber nicht vollständig waren. 3. Macht ein VN erkennbar alle ihm zustehenden Ansprüche aus der Unfallversicherung im Klagewege geltend, kann er auch nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 12 I VVG seine Klage erweitern, wenn durch ein gerichtlich erholtes Gutachten eine höhere Beeinträchtigung (100 %) nachgewiesen wird als er bei Klageerhebung angenommen hat (75 %). |
| Rechtsgebiete: | AUB 88, VVG |
| Vorschriften: | AUB 88 § 7 Abs. 1, AUB 88 § 11 Abs. 4, VVG § 12 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth vom 22.06.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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