JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 20.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 2675/06
| Leitsatz: | 1. Der "Spezialist" muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen. Er muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ihm ein "Wald- und Wiesenanwalt" oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann. 2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als "Spezialist" schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können. 3. Es ist ein Unterschied, ob ein Gewerbetreibender marktschreierisch seine Ware anpreist oder ein Rechtsanwalt seine Leistungen als Organ der Rechtspflege. 4. Der "Spezialist" ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW, 2004, 2656) und des OLG Nürnberg (BeckRS 2007, 07073) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig. 5. Die Rechtsanwaltskammern sind - wie jeder Berufskollege - befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als "Spezialist" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen. 6. "Spezialisten" wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen, beispielsweise "Spezialist für Waffenrecht" oder "Spezialist für Unterhaltsrecht". |
| Rechtsgebiete: | BRAO, BORA, UWG |
| Vorschriften: | BRAO § 43c Abs. 1 Satz 3, BORA § 7, UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 1 HKO 1284/06 vom 26.10.2006 |
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