JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen: 8 U 1208/02
| Leitsatz: | 1. Eine auf Beamte bezogene Berufsklausel zu § 2 BÜZ betrifft Beamte im statusrechtlichen Sinn unabhängig davon, dass sie seit der Privatisierung (hier: der Deutschen Bundespost) für eine privatrechtliche organisierte Aktiengesellschaft tätig sind. 2. Zur Auslegung einer Beamtenklausel, die zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern außerdem darauf abstellt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (eingeschränkte Beamtenklausel). 3. Kann die Versicherung nach den zu Grunde liegenden BUZ-Bedingungen im Rahmen der darin bezeichneten Mitwirkungspflichten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte verlangen, so kann die Weigerung des Beamten, sich der geforderten Untersuchung zu unterzeichnen, zunächst die Leistungsfreiheit der Versicherung begründen. |
| Rechtsgebiete: | BUZ |
| Vorschriften: | BUZ § 2, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth vom 14.03.2002 |
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