JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 19.12.2006, Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 180/06
| Leitsatz: | 1. Die Anwendung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zwar nicht auf ganz besondere Konfliktlagen oder Fälle beschränkt, die durch eine notwehr- oder notstandsähnliche Situation in den Grenzbereich zur Straflosigkeit gerückt werden. 2. Einfache Strafmilderungsgründe und das bloße Fehlen von Strafschärfungsgründen sind allerdings - für sich allein - keine "besonderen Umstände" im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die die Ahndung eines Vergehens durch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als ausreichend erscheinen lassen können. 3. Ein langfristig angelegter, systematischer Missbrauch des staatlichen Förderungssystems nach dem BAföG, durch den ein (fremdnütziger) Betrugsschaden in Höhe von ¤ 24.822,81 über einem Zeitraum von vier Jahren entsteht, kann unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eine bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt ausschließen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 59 Abs. 1 Nr. 2, StGB § 59 Abs. 1 Nr. 3, |
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