JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 8 U 900/05
| Leitsatz: | Eine Belehrung durch den Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG enthält keinen wirksamen Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge, wenn diese Belehrung im ersten Satz drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben besagt: "Gegen diesen Bescheid steht Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Einschreibens an gerechnet, das Recht der Klage zu." Dies gilt auch dann, wenn der nachfolgende Satz wie folgt lautet: "Ist der vermeintliche Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht binnen der bezeichneten Frist gerichtlich geltend gemacht, so bleibt die Gesellschaft schon aus diesem Grund gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zu einer Leistung frei, worauf wir ausdrücklich hinweisen." |
| Rechtsgebiete: | VVG, ZPO, EGZPO, BGB |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3, VVG § 12 Abs. 3 S. 2, ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, ZPO § 540 Abs. 2, EGZPO § 26 Nr. 8, BGB § 280, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 11 O 1041/04 vom 12.04.2005 |
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