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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGUrteil vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 8 U 900/05 

OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 8 U 900/05

Urteil vom 19.09.2005


Leitsatz:Eine Belehrung durch den Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG enthält keinen wirksamen Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge, wenn diese Belehrung im ersten Satz drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben besagt:

"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Einschreibens an gerechnet, das Recht der Klage zu."

Dies gilt auch dann, wenn der nachfolgende Satz wie folgt lautet:

"Ist der vermeintliche Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht binnen der bezeichneten Frist gerichtlich geltend gemacht, so bleibt die Gesellschaft schon aus diesem Grund gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zu einer Leistung frei, worauf wir ausdrücklich hinweisen."
Rechtsgebiete:VVG, ZPO, EGZPO, BGB
Vorschriften:VVG § 12 Abs. 3, VVG § 12 Abs. 3 S. 2, ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, ZPO § 540 Abs. 2, EGZPO § 26 Nr. 8, BGB § 280,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 11 O 1041/04 vom 12.04.2005

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