JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 13 U 4136/01
| Leitsatz: | 1. Die erfolgreiche Nachbesserung durch den Unternehmer ist auflösende Bedingung des werkvertraglichen Vorschußanspruches gegen ihn. Erfolgt die Nachbesserung nach der Aufrechnung des Vorschußanspruches gegen den Werklohnanspruch, lebt letzerer wieder auf, wobei nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. 2. Wird die Klage auf Zahlung des Werklohns wegen der Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch abgewiesen und beseitigt der Kläger nach Urteilserlaß die Mängel, so ist seine danach eingelegte Berufung unzulässig, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, der Werklohnanspruch sei wegen der Nachbesserung neu entstanden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 633 Abs. 3 a.F., BGB § 637 Abs. 3 n.F., BGB § 158 Abs. 2, BGB § 389, BGB § 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., ZPO § 511 a.F., ZPO § 511 Abs. 1 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 12 O 5716/99 |
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