JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 18.01.1999, Aktenzeichen: 5 U 2292/98
| Leitsatz: | § 675 BGB - fehlerhafte Beratung einer Bank über Verwendungsmöglichkeit einer Versicherungsleistung 1. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit an die Bank ab, widerruft er damit in Höhe des Kredits das Bezugsrecht des Begünstigten für die Dauer der Abtretung. Verstirbt er, fällt die Versicherungssumme mit dem Erbfall in Höhe des offenstehenden Kredits in den Nachlaß. Dies gilt auch dann, wenn die Bank ihre Sicherungsrechte nicht ausübt. 2. Da die Versicherungsleistung dem Nachlaß zuzurechnen ist, muß sie von der Bank zur Deckung der durch die Abtretung gesicherten Forderung verwendet werden. 3. Erteilt die Bank hinsichtlich der Vermögenszugehörigkeit der Versicherungsleistung und deren Verwendungsmöglichkeit falsche Auskünfte, haftet sie aus positiver Vertragsverletzung. OLG Nürnberg Urteil 18.01.1999 - 5 U 2292/98 - (rechtskräftig nach Nichtannahmebeschluß des BGH vom 28.09.1999 - XI ZR 79/99) 10 O 8654/97 LG Nürnberg-Fürth |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 675, |
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