JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 14.12.2001, Aktenzeichen: 6 U 2285/01
| Leitsatz: | Bei einem Architektenvertrag über alle Leistungsphasen handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem sich i.d.R. der Vertragsgegenstand schrittweise konkretisiert. Wird ein Bauplan zur Genehmigung eingereicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstellung dieses Bauwerks in der geplanten Lage Vertragsgegenstand ist. Wird die Baugenehmigung versagt und kann sie auch nicht durch zumutbare Modifikationen nachgebessert werden, kann der Architekt mangels vertraglichen Erfolges für die Leistungsphasen 3 und 4 kein Honorar verlangen, möglicherweise aber für die Leistungsphasen 1 und 2. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HOAI |
| Vorschriften: | BGB § 631, HOAI § 15, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 3 O 12/01 |
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