JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 14.12.1999, Aktenzeichen: 3 U 2283/99
| Leitsatz: | § 1 Abs. 1 RabattG 1. Ein Zahnarzt ist im Verhältnis zu einem zahntechnischen Fremdlabor, von dem er Leistungen für seine Patienten entgegennimmt, letzter Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 RabattG. 2. Bietet ein zahntechnisches Labor seine Leistungen in drei Preis- und Leistungsverzeichnissen an, deren Preise nach dem Jahresumsatz des abnehmenden Zahnarztes gestaffelt sind, handelt es sich auch dann nicht um eine Rabattgewährung, sondern um drei verschiedene Normalpreise, wenn am Ende des Jahres eine Nachberechnung entsprechend den tatsächlich erfolgten Jahresumsätzen nicht stattfindet. |
| Rechtsgebiete: | RabattG, HwO, BGB, ZPO, UWG |
| Vorschriften: | RabattG § 1 Abs. 1, RabattG § 12, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, HwO § 53, HwO § 54 Abs. 1 Satz 1, BGB § 670, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
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