JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 14.06.2000, Aktenzeichen: 4 U 1709/99
| Leitsatz: | 1) Zur Verkehrssicherungspflicht bei Arbeiten an einer Hausfassade. 2) Den Werkunternehmer, der den Auftrag hat, Fassadenplatten auszutauschen soweit diese beschädigt sind, trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Passanten, die zufällig an dem betreffenden Anwesen vorbeigehen. 3) Die Haftung wegen Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht ist nicht auf Unfälle beschränkt, die während der Durchführung der Arbeiten geschehen. 4) Der Unternehmer hat entweder in eigener Person oder durch verfassungsmäßig berufene Vertreter dafür zu sorgen, daß die nötigen Anweisungen zur Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht gegeben werden und deren Beachtung kontrolliert wird. 5) Zur Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB genügt es nicht, pauschal zu behaupten, man beschäftige nur langjährige, erfahrene Mitarbeiter und habe diese während der gesamten streitgegenständlichen Arbeiten sorgfältig überwacht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 I, BGB § 31, BGB § 831, |
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