JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 13.10.1999, Aktenzeichen: 4 U 1683/99
| Leitsatz: | § 139 ZPO § 2 Nr. 5 VOB/B § 6 Nr. 6 VOB/B 1. Im Anwaltsprozeß ist das Gericht zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn die Mängel des Klagevortrags die Grundlagen der Anspruchstellung betreffen und der Prozeßgegner die Bedenken zur Schlüssigkeit deutlich und unmißverständlich erhoben hat. 2. Der Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B steht nicht entgegen, daß die Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistung zur Zeit des Änderungsverlangens bereits begonnen hatte. 3. Mehrkosten wegen einer Verlängerung der Bauzeit können als Schaden gem. § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer seine Bauleistung aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers nicht entsprechend der ursprünglichen Bauablaufplanung durchführen konnte. In diesen Fällen ist jedoch eine konkrete und plausible Darlegung erforderlich, ob die den zeitabhängigen Kosten zugrundeliegende Kalkulation des Unternehmers in den ungestörten Zeiten auch tatsächlich erreicht worden ist und die behaupteten Behinderungen zu bestimmten Auswirkungen auf die einzelnen Bauabschnitte und auf die Gesamtbauzeit führen konnten. OLG Nürnberg Urteil 13.10.1999 - 4 U 1683/99 - 17 O 6873/98 LG Nürnberg-Fürth |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VOB/B |
| Vorschriften: | ZPO § 139, VOB/B § 2 Nr. 5, VOB/B § 6 Nr. 6, |
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