JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 11.01.2000, Aktenzeichen: 3 U 1352/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Begehren des Namensträgers, die Freigabe eines Domain-Namens, der den Namen des Anspruchstellers enthält, gegenüber DENIC zu erklären, stellt keinen Antrag auf Abgabe einer nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Willenserklärung, sondern einen Beseitigungsantrag dar, der das Ziel verfolgt, den Gegner zu zwingen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, daß die Registrierung rückgängig gemacht wird. 2. Die Registrierung eines Domain-Namens unter der Länderkennung "de" und deren Aufrechterhaltung ist jedenfalls dann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens, wenn der Domain-Name mit dessen unterscheidungskräftigen Firmenschlagwort übereinstimmt, der Registrierende davon Kenntnis hat und ein eigenes - rechtliches oder wirtschaftliches - Interesse an dem Domain-Namen nicht besitzt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | BGB § 12, MarkenG § 15, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 4, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 3, MarkenG § 5, MarkenG § 5 Abs. 2, ZPO § 894, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 3, UWG § 1, UWG § 13 Abs. 4, |
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