JuraForum.de > Urteile > OLG-NUERNBERG > Urteil vom 04.07.2007, Aktenzeichen: 12 U 2273/05
| Leitsatz: | 1. Eine Regelung in den AGB des Frachtführers, wonach Waren dann vom Transport ausgeschlossen sind, wenn der Wert eines Pakets den Gegenwert von $ 50.000 in der jeweiligen Landeswährung übersteigt und der Frachtführer nicht für den Verlust und die Beschädigung von Gütern haftet, die ihm entgegen dem Haftungsausschluss übergeben wurden, stellt bei Frachtverträgen, die der CMR unterliegen, eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar und ist nach Art. 41 CMR nichtig. 2. Bei den vom BGH entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises für die Übergabe des Transportgutes bei gewerblichen Versendern, insbesondere bei Verwendung des sog. EDI-Verfahrens, sowie der sekundären Darlegungslast des Frachtführers zu den Umständen aus seinem Betriebsbereich bei ungeklärtem Schadenshergang handelt es sich nicht um materiellrechtliche Beweislastregeln. Sie sind deshalb auch dann als lex fori anwendbar, wenn ergänzend zur CMR fremdes Recht, hier das der Niederlande, auf den Frachtvertrag Anwendung findet. 3. Die Rechtsprechung des BGH zum Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration ist nur dann anwendbar, wenn ergänzend zur CMR deutsches Recht anwendbar ist. |
| Rechtsgebiete: | CMR, EGBGB |
| Vorschriften: | CMR Art. 17, CMR Art. 29, CMR Art. 41, EGBGB Art. 28, EGBGB Art. 32, |
| Verfahrensgang: | BGH I ZR 120/07 LG Regensburg 1 HKO 2685/04 vom 22.09.2005 |
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