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JuraForum.deUrteileOLG-NUERNBERGUrteil vom 03.07.2002, Aktenzeichen: 4 U 1001/02 



OLG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 U 1001/02

Urteil vom 03.07.2002


Leitsatz:1. Zu den Sorgfaltspflichten des Führers eines Rettungsfahrzeugs, der bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren will.

2. Rechnet ein Kfz.-Sachverständiger, von der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eingeschaltet hatte, statt nach konkretem Zeitaufwand pauschal ab und hat der Geschädigte keinen Anlass, die Angemessenheit der so errechneten Vergütung in Zweifel zu ziehen, so muss ihm der Schadensersatzpflichtige die aufgewendeten Gutachterkosten auch dann ersetzen, wenn dieser selbst sie für überhöht hält. Jedoch kann der Ersatzpflichtige verlangen, dass ihm der Geschädigte eventuelle Ansprüche gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung überhöhter Vergütung abtritt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 249, BGB § 255,
Stichworte:Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 8 O 4044/01 vom 22.02.2002

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